Ihr lsb h – Vereinsmanagement: Vereinsförderung und –beratung
Neue Satzungsregelungen ab 2015 hinsichtlich Vorstandsvergütungen
Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom März 2013 tritt am 01.Januer 2015 die Änderung des
§ 27 Absatz 3 Satz 2 BGB in Kraft. Danach gilt zukünftig ein eindeutiges und grundsätzliches Vergü-tungsverbot für Vereinsvorstände.
Es heißt dort dann lapidar: Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Die Satzung darf allerdings hiervon abweichen. Konsequenz: Wer seinen Vereinsvorständen weiter-hin oder neuerdings eine Vergütung zahlen will, muss also vorher die Vereinssatzung ändern.
Nach Meinung vieler Juristen galt dies bereits vorher, da § 27 Abs. 3 Satz 1 BGB auf das Auftrags-recht verweist. Bereits seit 2008 vertritt daher das Bundesministerium der Finanzen folgende Auf-fassung:
Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen nicht unangemes-sen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
BMF Schreiben vom 25.11.2008, Az.: IV C 4 – S2121-07-0010.
Wie dem auch sei, wird nach der Neuregelung ab dem Kalenderjahr 2015 nun…
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Quelle: Landesausschuss Recht Steuern Versicherung (LA-RSV) – Bereich Steuern